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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

  1. Hinweisgeberschutzgesetz
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Allgemeine Ansprechperson


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Ihr ServiceTeam

0251 60610

info@svg-ms.com

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Jetzt handeln!

Sie haben 50 oder mehr Beschäftigte in Ihrem Unternehmen? Dann müssen Sie im Zuge des Hinweisgeberschutzgesetzes jetzt handeln - und wir helfen Ihnen dabei! Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG) schreibt Unternehmen und Organisationen in der EU seit Dezember 2023 die Etablierung eines digitalen Meldekanals zur Aufdeckung von Verstößen verpflichtend vor.

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen spätestens zum dem 17.12.2023 eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einrichten
  • Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen seit 02.07.2023 eine interne Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet haben

Was muss getan werden?

  • Ein Meldekanal für Hinweise muss eingerichtet werden
  • Ein Prozess zum Umgang mit Hinweisen muss festgelegt werden.
  • Bei Nichteinrichtung oder Fehlern drohen hohe Bußgelder bis zu 50.000 EUR

 

Jetzt abschließen (folgt jump link)

Das Team der SVG Westfalen-Lippe hilft Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns über das Kontaktformular oder per Mail: 

Mail: hinweisgeber@svg-ms.de

Telefon: 0251 6061 - 230

Verpflichtend für alle Unternehmen und Organisationen
ab 50 Beschäftigte

Uns, bei der SVG Westfalen-Lippe ist es wichtig, dass Sie sich auf Ihr tägliches Geschäft konzentrieren können und das HinSchG kein Hindernis für Sie darstellt. Daher arbeiten wir eng mit Experten aus Deutschland zusammen, um Ihnen die zusätzlichen Pflichten, die das Gesetz mit sich bringt, abzunehmen und Sie zu entlasten.

Wir helfen Ihnen dabei, den Aufwand für Sie so gering wie möglich zu halten und unterstützen Sie gemeinsam mit unserem kompetenten Partner bei der Umsetzung und Durchführung des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Unternehmen bis 99 Beschäftigte

50€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 600€ (zzgl. 19% USt.)

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  • Multilingual in allen
    EU-Sprachen verfügbar
  • Rund um die Uhr zugänglich
  • Vollumfängliche Fallbearbeitung
  • Automatisiertes Fristenmanagement
  • 2-Faktor-Authentifizierung
  • Erweiterung um individuelle Formulare
  • Ihr individuelles Unternehmensbranding
  • Ein weiterer Mandant (Tochterfirma) ist inkludiert
  • Ombudsservice optional zubuchbar

Unternehmen mit 100-249 Beschäftigte

92€

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung 1.104€ (zzgl. 19% USt.)

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Unternehmen ab 250 Beschäftigte

individuelles Angebot

pro Monat (zzgl. 19% USt.)
Jährliche Abrechnung (zzgl. 19% USt.)

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Die Ombudsperson

Die Ombudsperson führt für Sie alle gesetzlich möglichen Tätigkeiten im Rahmen des Hinweisgeberschutzes durch:

Erstbewertung und Bearbeitung eingehender Hinweise, Analysen von Sachverhalten und Einleitung erforderlicher Schritte, Empfehlungen bei Handlungserforderlichkeiten im Unternehmen, Fristenwahrungen – Sie brauchen sich um nichts weiter kümmern.

Überzeugen Sie sich selbst - kostenlos 14 Tage testen

Sie möchten sich die Hinweisgeber-Plattform erst noch genauer anschauen? Kein Problem! Registrieren Sie sich jetzt und testen Sie die Plattform 14 Tage kostenlos.

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Alles aus einer Hand

  • Sofort einsatzbereit - Einfache und schnelle Implementierung
  • Zertifiziert - DSGVO-konform & DIN 27001 zertifiziert
  • Zuverlässig - Immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand
  • Sicher ist sicher - Made and hosted in Germany
  • Diskretion - 100% anonymisierbare Kommunikation möglich
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Fragen und Antworten zum
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

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  • Sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen
  • ...

Eine interne Meldestelle müssen Unternehmen

  • mit mit mehr als 250 Mitarbeiter sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes
  • mit 50-249 Mitarbeiter seit dem 17.12.2023 eingerichtet haben.

Dabei ist besonders wichtig, dass unberechtigten Personen kein Zugriff auf die Identität der hinweisgebenden Person oder den Hinweis selbst gewährt wird. Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Hinweisgebende Personen sollen die Wahl haben, sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle der Behörden zu wenden.

Der Zugang zu externen Meldestellen lässt sich durch interne Vorschriften oder Vereinbarungen nicht einschränken.

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: das beinhaltet jede Strafform nach deutschem Recht
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Beispielhafte Aufzählung:
    • Arbeitsschutz
    • Gesundheitsschutz
    • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
    • Vorgaben des Abreitnehmerüberlassungsgesetzes
    • Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichtigen Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten, Wirtschaftsausschüßßen sanktionieren
  • Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Beispielhafte Aufzählung:
    • Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche
    • Vorgaben zur Produktsicherheit
    • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter
    • Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
    • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
    • Regelungen des Datenschutzes
    • Sicherheit in der Informationstechnik
    • Vergaberecht
    • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
  • Hinweisgebende Person
  • Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen
  • Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
  • Sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind

Der Schutz gilt für hinweisgebende Personen, sofern

  • Diese eine „interne“ oder „externe Meldung“ erstattet haben, im Ausnahmefall wird auch eine Offenlegung geschützt
  • Die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
  • Die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein und können neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass es zu keinen Interessenskonflikten kommt. 

Das Unternehmen ist verpflichtet Sorge zu tragen, dass die beauftragten Personen über notwendige Fachkunde verfügen.

Auch der Einsatz eines Dritten ist möglich.

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